Lehrerin Lore ist auch Web-Masterin in ihrer Schule. Sie hat vor kurzem eine Internet-Seite für die Schule erstellt. Alle sind begeistert. Nur Lehrer Lemke nörgelt und behauptet, sie müsse noch ein Impressum schreiben.
Ja!
Dies ist eigentlich kein urheberrechtliches Problem. Die Antwort findet man im Telemediengesetz und im Rundfunkststaatsvertrag.
Die Web-Seite der Schule ist ein geschäftsmäßiges Telemedium. Deshalb benötigt sie nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV eine Anbieterkennzeichnung. Geschäftsmäßig sind nach der Gesetzesbegründung zur Vorgängerbestimmung in § 6 Teledienstegesetz (BT-Drs. 13/7385, 21) alle Angebote, in denen Inhalte nachhaltig mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung gestellt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine kommerzielle Web-Seite handelt. Entscheidend ist nur die Nachhaltigkeit des Angebots, d.h. das Angebot muss über einen längeren Zeitraum im Internet abrufbar sein. An dieser Sichtweise hat der Gesetzgeber mit der Reform und der Einführung des Telemediengesetzes im Jahr 2007 nur insoweit etwas ändern wollen, als z.B. rein privat betriebene Homepages oder solche von Idealvereinen von der Impressumspflicht ausgenommen sein sollen (BT-Drs. 16/3078, S. 14). Damit ist bei der Web-Seite der Schule festzuhalten, dass sie geschäftsmäßig betrieben wird, da sie auf eine gewisse Dauer angelegt und gerade nicht eine rein privat oder von einem Idealverein betriebene Homepage ist.