Lehrer Lemke war hocherfreut, als er von dem Verlag des Notenheftes die Erlaubnis bekommen hat, die Noten für die Musikstücke, die er beim Sommerfest mit seinem Schulorchester aufführen möchte, aus dem Notenheft zu kopieren. Für das Konzert verlangt die Schule keinen Eintritt. Auch die Schülerinnen und Schüler bekommen kein Geld. Nun möchte er wissen, ob er für das Schulkonzert Nutzungsrechte einholen muss.
Anmerkung:
Einer Einwilligung durch den Berechtigten bedarf es jedoch nach § 52 Abs. 3 UrhG bei bühnenmäßigen Aufführungen. § 19 Abs. 2 UrhG unterscheidet zwei Arten von Aufführungsrechten:
1. das Recht der öffentlichen Darbietung eines Musikwerks,
2. das Recht der öffentlichen bühnenmäßigen Darstellung eines Werkes.
Eine bühnenmäßige Darstellung liegt bei einem bewegten Spiel im dreidimensionalen Raum vor, das einen Gedankeninhalt optisch und / oder akustisch wiedergibt. Für die Aufführung einer Oper oder eines Theaterstücks müssen wegen § 52 Abs. 3 UrhG Nutzungsrechte eingeholt werden, wenn das Werk dem Urheberrechtschutz unterliegt.
Ebenfalls unberührt von der Pflicht zur Einholung der Nutzungsrechte bleiben Meldepflichten gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) aufgrund der sog. GEMA-Vermutung. Hiernach wird vermutet, dass bei einer Musikaufführung Titel aus dem GEMA-Repertoire vergütungspflichtig dargeboten werden. Durch die Meldung kann die GEMA-Vermutung widerlegt werden, wenn beispielsweise ausschließlich Musik von Komponisten gespielt wird, die ihre Rechte nicht durch die GEMA wahrnehmen lassen, sondern Titel etwa unter einer Creative Commons-Lizenz anbieten.