Ist diese Vorratsspeicherung ausschließlich für die Schüler einer einzigen Klasse mit dem Urheberrecht vereinbar?
Ja!
Eine Rechtfertigung nach “ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist jedoch nur dann erforderlich, wenn Lehrer Lemke durch sein Vorgehen in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG eingegriffen hat. Da die Voraussetzung der Öffentlichkeit bei Schülern einer Klasse jedoch verneint wird, verletzt Lehrer Lemke bereits nicht das Verwertungsrecht des Urhebers nach § 19a UrhG, da er die Materialien ausschließlich den Schülern seiner Abiturklasse und gerade nicht der Öffentlichkeit zugänglich macht. Damit verletzt das Verhalten des Lehrer Lemke nicht das Verwertungsrecht des Urhebers.
ACHTUNG!!!
Es gibt Juristen, die sind der Auffassung, aus dem Wortlaut von § 52a UrhG folge, dass das passwortgeschützte Zurverfügungstellen von digitalen Inhalten für eine einzelne Klasse einen zu rechtfertigenden Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG darstellt. Dies begründen Sie damit, dass in § 52a UrhG die Wendung „öffentliche Zugänglichmachung für den bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern“ verwendet werde, was nur dann einen Sinn ergebe, wenn die Schüler einer Klasse als Öffentlichkeit i.S. von § 15 Abs. 3 UrhG zu betrachten sind.
Das remus-Team vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Die Norm würde ihres Sinnes beraubt, nähme man an, dass der Gesetzgeber hier die Schulklasse als Öffentlichkeit betrachtet hätte. Vielmehr dürfte dem Gesetzgeber der Gedanke der technischen Realisierung des Zugriffs auf digitale Inhalte i.S. von § 19a UrhG – Zugriffsmöglichkeit der Unterrichtsteilnehmer drahtgebunden oder drahtlos an Orten und Zeiten ihrer Wahl – nahe gelegen haben. Die Schülerinnen und Schüler einer Schulklasse stellen nach unserer Auffassung noch keine Öffentlichkeit i.S. von § 15 Abs. 3 UrhG her.