Dürfen die Schüler die Unterrichtsmaterialien, die im Intranet zur Verfügung stehen, auch außerhalb der Schulstunde und vom heimischen Computer aus abrufen?
Ja!
§ 52a UrhG und § 19a UrhG sind durch Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 neu ins UrhG eingefügt worden. Auslöser dieser Neuerung war eine Richtlinie der EU, die RL 2001/29/EG. Bereits in der deutschen Fassung dieser Richtlinie heißt es „für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht“. Der Vergleich mit den anderen Sprachfassungen der Richtlinie zeigt jedoch, dass Ort und Zeit des Zugriffs nicht maßgeblich sein können, da keine Beschränkung auf die einzelne Unterrichtsstunde zu entnehmen ist. So heißt es in der englischen Fassung „illustration for teaching“ (für den Unterricht), in der italienischen Fassung „illustrativa per uso didattico“ (für den Unterrichtsgebrauch) und in der spanischen Fassung „ilustracion con fines educativos“ (zu Unterrichtszwecken)“.
Zudem stehe eine solch enge Auslegung des Wortlautes im Gegensatz zur Definition des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG. Denn wesentliches Merkmal dieses Verwertungsrechts ist der Zugriff der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl. Durch eine Beschränkung auf die Unterrichtsstunde liefe die Schranke des § 52a UrhG praktisch ins Leere, da es bereits an der öffentlichen Zugänglichmachung fehlen würde.
Im Übrigen würde eine Beschränkung des Einsatzes des Intranet auf die Unterrichtszeit den Sinn und Zweck des Einsatzes von Multimedia in der Schule verfehlen und den Einsatz moderner Lernformen erschweren.
ACHTUNG!!!
Eine abschießende Klärung des Problems durch höchstrichterliche Entscheidung gibt es noch nicht, sodass mit guten Argumenten auch eine andere Auffassung vertreten werden kann.